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Den Rechtstaat auf die Probe stellen - Fehlende Rechtsgrund

 
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matrix555
Earthfiler


Anmeldedatum: 07.07.2007
Beiträge: 252

BeitragVerfasst am: 24.08.2007, 12:26    Titel: Den Rechtstaat auf die Probe stellen - Fehlende Rechtsgrund Antworten mit Zitat

Die fehlende Rechtsgrundlage für das Umsatzsteuergesetz, betrifft Steuern wie Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer, Pfändungsbeschlüsse, Einziehungsverfügungen und Zwangsgeldandrohungen und Säumniszuschläge.

Mustertext

Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen geforderte Einkommenssteuer für 1999 ist aufgrund der Nichtbeachtung des Zitiergebotes nichtig, ebenso alle Versäumniszuschläge und Einziehungsverfügungen und Pfändungsbeschlüsse aufgrund fehlender Gesetzesgrundlage. Ich fordere von Ihnen die sofortige Aufhebung des Steuerbescheids, der nichtigen Pfändungsbeschlüsse und setze Ihnen eine Frist von 14 Tagen dafür.
Nach Ablauf dieser Frist erhebe ich Klage beim zuständigen Gericht.
Es besteht ein berechtigtes Interesse, aufgrund der Grundrechtseinschränkung nach § 125 AO, Abs. 4, 5 die Nichtigkeit des Verwaltungsakts feststellen zu lassen.


Begründung:
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz schreibt zwingend dem Gesetzgeber vor, dass wenn er ein Gesetz erlässt oder ein existierendes Gesetz dahingehend ändert, dass damit, also mit diesem neuen oder geänderten Gesetz in bestimmte Grundrechte der Menschen eingegriffen werden kann, diese Grundrechtseinschränkung im Gesetz ausdrücklich schriftlich in einem eigenen dafür vorgesehenen Paragraphen zitiert werden muss.

In das bereits vorhandene Umsatzsteuergesetz 1999 wurde zum 01.01.2002 der § 27b UStG eingeführt, damit bildet das Umsatzsteuergesetz erstmalig in seiner Geschichte eine eigene gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, bei deren Anwendung in das Grundrecht des Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) eingegriffen werden kann.

Längst hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung in den Jahren 1983 sowie letztmalig 2005 ausdrücklich dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass wenn erstmalig ein Gesetz einen Grundrechtseingriff wie z.B. den in die Unverletzlichkeit der Wohnung zulässt, ist das im Gesetz zwingend zu zitieren, ansonsten tritt die grundgesetzlich vorgesehene automatische Nichtigkeit des Gesetzes ein.

Mit dem Einführen des § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemacht, mit dessen Hilfe in mindestens das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird. Dem UStG 1999 fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Norm, in der ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes explizit die beispielsweise im § 413 AO 1977 ( Einschränkung der Grundrechte ) hingewiesen wird.
Es hätte im UStG 1999 mit der Einführug des § 27b UStG der Einführung eines weiteren § mit folgendem Wortlaut bedurft: “Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.’
Zur Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich mit Beschluss 1971 geäußert, Zitat:
1. Der Begriff ‘Wohnung’ in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.
2. Die Auslegung der Begriffe ‘Eingriffe und Beschränkungen’ in Art. 13 Abs. 3 GG muss dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.
Beschluß des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971 ‘” 1 BvR 280/66 ‘“ Art. 19 Abs. 1, Satz. 1 GG sagt folgendes: Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Art. 19 Abs. 1, Satz 2 sagt außerdem: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art. 19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd. 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat: Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine ‘Warn- und Besinnungsfunktion’ erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.
Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.
Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide).
In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2. eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
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