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Verfasst am: 27.11.2013, 07:07 Titel: EU-Recht: DNS-Sperren durch Internet Provider könnten erlaub |
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Europäische Internet Service Provider könnten schon bald von den zugehörigen Gerichten dazu verpflichtet werden, Internetseiten mit illegalen Downloads zu sperren. Dies legt eine Stellungnahme des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom Europäischen Gerichtshof nahe. Anstoß für das Verfahren gab der österreichische Provider UPC, der sich seinerzeit weigerte, die Domain Kino.to zu sperren.
Der Europäische Gerichtshof will in den nächsten Wochen endgültig klären, ob Internet Service Provider gerichtlich dazu gezwungen werden können, illegale Webseiten, die vorsätzlich gegen das Urheberrechtsgesetzt verstoßen zu sperren. Vor über zwei Jahren hatten die Contentfirmen Constantin und Wega vom österreichischen Internetanbieter UPC gefordert, die mittlerweile geschlossene Webseite Kino.to über eine DNS-Sperre unzugänglich zu machen.
Da sich das Unternehmen weigerte, seinen Kunden den Zugang zu der Webseite vorzuenthalten, landete der Fall schließlich vor Gericht. Nachdem auch der Oberste Gerichtshof von Österreich keine klare Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Sperrforderung fand, landete das Anliegen als Grundsatzentscheidung schließlich beim Europäischen Gerichtshof.
Die Luxemburger Richter wollen in den nächsten Wochen ein endgültiges Urteil betreffend der ISP-Sperren treffen. Der nun veröffentlichte Schlussantrag des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón deutet jedoch bereits jetzt daraufhin, dass die DNS-Sperren für zulässig erklärt werden. Der spanische Berater des Gerichts wertet die ISPs in seiner Stellungnahme als Vermittler, deren Dienste von einem Dritten "wie dem Betreiber einer rechtswidrigen Website ‒ zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden" könne. Entsprechend sei eine konkrete Sperrmaßnahme auch wenn sie leicht umgangen werden könne verhältnismäßig. Allerdings macht Cruz Villalón ebenfalls deutlich, dass es Sache der nationalen Gerichte zu sein habe, im konkreten Fall unter "Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten vorzunehmen".
Über jede geforderte Sperre soll folglich ein Gericht entscheiden müssen. Der Generalanwalt weist in Zusammenhang aber ebenfalls darauf hin, dass der Rechteinhaber (soweit möglich) erst die Betreiber einer rechtswidrigen Webseite belangen müsse, bevor er eine DNS-Sperre einklagt.
Grundsätzlich ist der Gerichtshof nicht an das Plädoyer von Cruz Villalón gebunden. Allerdings zeichnet sich durch einen so eindeutigen Entscheidungsvorschlag in der Regel der Ausgang des Verfahrens bereits im Voraus ab.
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Quelle: http://www.gulli.com/news/22838-eu-....erlaubt-werden-2013-11-26 _________________ ICH BIN FREI! |
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